Unsere Sprechzeiten:

Zugang zur BIP

Wann kann ich mich an die BIP wenden und worüber kann ich mich beschweren?

Die BIP berät und unterstützt bei Beschwerden zum psychiatrischen Versorgungssystem. Die BIP wendet sich mit ihrem Angebot an Psychiatrie-Erfahrene (Menschen, die schon einmal Kontakt zum psychiatrischen Versorgungssystem hatten), deren Angehörige sowie Professionelle. Das inhaltliche Spektrum der Beschwerden ist sehr breit. Wir beraten beispielsweise zu Behandlungs-, Betreuungs- und Unterbringungsbedingungen oder Umgangsweisen in sozialpsychiatrischen Einrichtungen wie Therapeutischen Wohngemeinschaften, Betreutem Einzelwohnen, Einzelfallhilfe, Kontakt- und Beratungsstellen, Beschäftigungstagesstätten usw.,

  • in psychiatrischen Kliniken, Tageskliniken, Institutsambulanzen,
  • bei Sozialpsychiatrischen Diensten,
  • bei den Eingliederungshilfen der Bezirksämter und anderen Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherung, Arbeitsämter),
  • bei Rechtlicher Betreuung,
  • im Maßregelvollzug,
  • in ambulanten psychiatrischen Praxen
  • und weiteren Einrichtungen.

Häufige Beschwerdethemen sind zum Beispiel die Unzufriedenheit bezüglich der Unterbringung und/oder Zwangsbehandlung auf einer stationären psychiatrischen Station, bezüglich einer (freiwilligen) medizinischen Behandlung, dem Kontakt zum sozialpsychiatrischen Dienst oder einer rechtlichen Betreuung. Weitere mögliche Themen sind Umgangsweisen in ambulanten Einrichtungen, der unzureichende Einbezug von Angehörigen, Fragen zur Kostenübernahme und Leistungsgewährung durch Ämter und Behörden sowie Arbeitsbedingungen. Eine Vielzahl weiterer Beschwerdethemen ist denkbar.

Wie kann ich mein Anliegen vortragen?

Die Kontaktaufnahme zur BIP kann persönlich zu unseren Öffnungszeiten oder telefonisch sowie schriftlich per E-Mail, per Telefax oder per Brief erfolgen.

So erreichen Sie uns:
BIP – Beschwerde- und Informationsstelle Psychiatrie in Berlin Grunewaldstraße 82
10823 Berlin
Tel.: 030 – 789 500 360
Fax: 030 – 789 500 363
E-Mail: info@psychiatrie-beschwerde.de

Öffnungszeiten

Mo 10-14 Uhr
Di 14-18 Uhr
Mi 10-14 Uhr (nur telefonische Beratung)
Do 10-14 Uhr

Welche Informationen muss ich von mir preisgeben?

Da unsere Zuständigkeit sich ausschließlich auf Beschwerden bezieht, die einen Bezug zum psychiatrischen Versorgungssystem und zu Berlin haben, benötigen wir von Ihnen diese beiden Informationen.

Darüber hinaus erfassen wir mit Ihrem Einverständnis einige personenbezogene Angaben zum eigenen Erfahrungshintergrund, Alter, Geschlecht, finanzielle Einnahmen, Migrationshintergrund, ob momentan eine gerichtliche Unter-bringung und/oder rechtliche Betreuung vorhanden ist, die Sprache in der die Beschwerde bearbeitet wurde, die Staatsangehörigkeit, den Aufenthaltsstatus sowie ggf. das Vorliegen einer Schwerbehinderung und eines Pflegegrads.

Diese Angaben dienen dazu, in unseren jährlichen Berichten an den Zuwendungsgeber Angaben dazu machen zu können, wen unser Angebot erreicht. Die Daten werden im Rahmen einer Statistik ausgewertet, das heißt sie werden nur in anonymisierter Form weitergegeben. Die Angaben können jedoch insgesamt oder auch einzeln verweigert werden, sie sind keine Voraussetzung für eine Unterstützung durch die BIP. Eine Beschwerde kann auch anonym oder unter Angabe eines Pseudonyms vorgetragen und bearbeitet werden.

Welche Rolle spielt eine psychiatrische Diagnose in der BIP?

Ein Bezug zum psychiatrischen Versorgungssystems ist notwendig, damit die BIP für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig ist. Dafür muss jedoch keine psychiatrische Diagnose vorliegen oder benannt werden. Grundsätzlich erfragen wir nie, ob und welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Diese spielen nur dann eine Rolle, wenn sie Bestandteil des Beschwerdeanliegens sind und im Zusammenhang mit der Beschwerdebearbeitung von Ihnen benannt werden.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung durch die BIP?

Das Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Juni 2016 schreibt in § 11 die Gewährleistung einer Beratung und Begleitung bei der Beschwerdebearbeitung im Rahmen einer Beschwerde- und Informationsstelle durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung fest. Das PsychKG regelt außerdem an mehreren Stellen eine Verpflichtung zur Aufklärung über Rechte und Beschwerdemöglichkeiten. So muss der Sozialpsychiatrische Dienst nach § 6 Absatz 4 PsychKG Psychiatrie-Erfahrene im Zusammenhang mit einer Aufforderung oder Durchführung einer ärztlichen Untersuchung über ihre Rechte und Beschwerdemöglichkeiten aufklären. § 23 Absatz 7 PsychKG legt fest, dass bei der Durchführung einer vorläufigen Unterbringung die untergebrachte Person in verständlicher Art und Weise über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz sowie die Möglichkeit zur Beschwerde aufzuklären ist. Diese Aufklärung ist zu dokumentieren. Im Rahmen der Aufnahme muss eine untergebrachte Person nach § 27 PsychKG durch die aufnehmende Ärztin oder den aufnehmenden Arzt unverzüglich eine Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, den gerichtlichen Rechtsschutz und die Möglichkeit der Beschwerde erhalten. Auch diesbezüglich besteht eine ärztliche Dokumentationspflicht. Erfolgt eine Zwangsbehandlung, sieht § 28 Absatz 6 und 7 PsychKG eine gesonderte Aufklärung über die Rechte, den gerichtlichen Rechtschutz und die Möglichkeit zur Beschwerde sowie deren Dokumentation vor.

Auf dieser Grundlage ist gesetzlich geregelt, dass Personen im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen über ihre Rechte, den gerichtlichen Rechtsschutz so-wie die Möglichkeit zur Beschwerde aufzuklären sind. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine Beratung und Unterstützung durch die BIP lässt sich davon jedoch nicht ableiten.

Kostet die Beratung etwas?

Nein, die Beratung ist kostenlos.

Sind die Räumlichkeiten der BIP barrierefrei zugänglich?

Unsere Einrichtung entspricht momentan leider noch nicht den Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG). Dennoch versuchen wir den Zugang zur BIP so barrierefrei wie möglich zu gestalten und können die Nutzung der Räume und der Toilette mit Rollstuhl über eine Rampe ermöglichen.

Kann die Beratung auch in einer anderen Sprache erfolgen?

Ja. Die BIP ermöglicht auch Beratungen in Englisch, Französisch und Griechisch. Für weitere Sprachen können darüber hinaus die Angebote des Gemeindedolmetschdienstes (GDD) in Anspruch genommen werden. Der GDD bietet Sprach- und Kulturmittlung in mehr als 50 Sprachen an. Dieses zusätzliche Angebot ist kostenlos. Die Sprachmittlerinnen und Sprachmittler unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht.

Fotos: André Wagenzik (außer Unterseite Beschwerdewege Gesundheit Berlin-Brandenburg e. V.), Icons: Do Ra / fotolia.com